Trinkwasserverordnung Änderung - Höllrigl Hausverwaltung

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Neuigkeiten zur Trinkwasserverordnung, geplante Änderungen!

Publiziert am 27. November 2012

Die wichtigsten Punkte sind:

1.  Großanlagen müssen nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Falle einer Kontamination muss das Gesundheitsamt über den Befund und die         geplanten Maßnahmen informiert werden.
2.  Die Erstuntersuchung muss bis zum 31.12.2013 beendet sein.
3.  Das Untersuchungsintervall beträgt drei Jahre, falls keine Kontamination vorliegt.

Der Bundesrat hat der erneuten Novellierung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, allerdings mit einigen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die nochmalige Novelle der erst zum 1.11.2011 novelliertenTrinkwasserverordnung hat eine weitere Hürde genommen. Der Bundesrat hat am Freitag, den 12.10.2012 den vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Entwurf im Wesentlichen gebilligt, seine Zustimmung aber von einigen kleineren Änderungen abhängig gemacht.

Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Vorschläge der Länderkammer akzeptiert.

  • Die für Vermieter und Verwalter wichtigsten geplanten Änderungen sind:


  • Die Frist für die erste Legionellenprüfung soll vom 31.10.2012 um 14 Monate auf den 31.12.2013 verlängert werden, da zunächst die Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden erweitert werden müssen. Diese Fristverlängerung soll rückwirkend gelten, für den Fall, dass die Änderung nicht mehr rechtzeitig bis Ende Oktober 2012 in Kraft tritt.


  • Die Untersuchungsintervalle für Anlagen, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sollen von einem auf drei Jahre verlängert werden. Dies betrifft u. a. Vermieter von Wohnungen. Für öffentliche Anlagen (z. B. in Fitnessstudios) soll die jährliche Frist bestehen bleiben, allerdings soll hier künftig eine Fristverlängerung möglich sein. Für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen soll der einjährige Intervall obligatorisch bleiben.


  • Die Untersuchungsergebnisse sollen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.


  • Die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung wird ausdrücklich als ein Fall der „gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung genannt.


  • Der Begriff der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“, der bislang über die anerkannten Regeln der Technik definiert wurde, soll in der Verordnung selbst definiert werden. Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.


  • Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soll entfallen.


  • Die Bundesratsausschüsse für Gesundheit, für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, für Finanzen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben die Empfehlung ausgesprochen, dem Verordnungsentwurf mit einigen Änderungen zuzustimmen.


Quelle: ISTA Deutschland GmbH

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