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Neuigkeiten zu Rauchwarnmeldern
Rauchwarnmelder sind i. d. R. kein Sondereigentum
Begriff
Beschlussanfechtung
Nach den Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung besteht die Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Die Wohnungseigentümer beschlossen folglich den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrags. Der Erwerb sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden. Dieser Beschluss wurde seitens eines Wohnungseigentümers angefochten. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Das Landgericht hatte auf die Berufung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.
Voraussetzung für Beschlusskompetenz prüfen
Gemeinschaftseigentum
Die Beschlusskompetenz folgt letztlich daraus, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum stehen. Insoweit hatten die Richter nicht zu entscheiden, ob es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör handelt. Sie stehen jedenfalls im Gemeinschaftseigentum. Sollten sie als Zubehör einzuordnen sein, so stehen sie regelmäßig im Eigentum dessen, der die Anschaffung und Installation veranlasst hat. Bei einem auf einem Beschluss der Eigentümer beruhenden Einbau ist dies im Zweifel die Gemeinschaft als Verband. Rauchwarnmelder, die ein Wohnungseigentümer in seinen Räumen bereits selbst angebracht hat, stehen bei einer Einordnung als Zubehör zwar in dessen Eigentum. Die Wohnungseigentümer sind hierdurch aber nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.
Kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden. Befestigt werden sie an den zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken. Dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z. B. eine Tapete) betroffen sein kann, haben die Wohnungseigentümer hinzunehmen. Ein etwa hierdurch entstehender Schaden ist ihnen zu ersetzen.
Quelle: Haufe-