Haushaltsnahe Dienstleistung - Höllrigl Hausverwaltung

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was ist haushaltsnah?


Publiziert am 24.März 2014

Begriff:

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach Meinung der Finanzverwaltung nur innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigt. Sie müssen nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG "im Haushalt" erbracht werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

1 Gesetzliche Regelung und Auffassung der Finanzverwaltung

Ob die steuerliche Förderung nach diesem Wortlaut nur für Leistungen innerhalb der Grundstücksgrenzen gilt oder auch auf angrenzende öffentliche Bereiche ausstrahlt, muss nun der BFH klären. Die Entscheidung ist insbesondere für den Abzug von Hausanschlusskosten und Kosten der Schneeräumung auf Gehwegen relevant. Mieter und Eigentümer können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, dabei gelten jedoch die folgenden Begrenzungen:
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Minijobs vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 510 EUR pro Jahr.
Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Jahr, abziehbar.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können mit 20 % der begünstigten Kosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, angesetzt werden.

Abziehbar sind nur die Arbeitslöhne zuzüglich etwaiger Maschinen- und Fahrtkosten des Dienstleisters bzw. Handwerkers sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten werden hingegen steuerlich nicht anerkannt.


Praxis-Beispiel


Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung

Herr Meier lässt den Garten seines selbstgenutzten Ferienhauses an der Côte d’Azur von einem selbstständigen Gärtner in Schuss halten. Die jährlichen Bruttolohnkosten i. H. v. 1.200 EUR kann er mit 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen von seiner deutschen Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung ist allerdings, wie auch bei inländischen Leistungen, dass er eine Rechnung erhalten und den Betrag unbar bezahlt hat.

Leistungen müssen "im Haushalt" erbracht werden

Der Gesetzgeber setzt für alle Fälle der Förderung voraus, dass die Leistungen "in einem Haushalt" erbracht werden. Eine genauere Definition bleibt er schuldig, weshalb die Formulierung Raum für Auslegung lässt. Der Haushalt muss nicht zwingend im Inland liegen, sondern kann auch in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.


Praxis-Beispiel


Leistungen im Haushalt

Die Eheleute Friedrich haben ihr Einfamilienhaus im Jahr 2012 renovieren lassen. Die Rechnung des Malers weist folgende Posten aus: Arbeitslöhne 1.200 EUR, Materialkosten 650 EUR und Anfahrtkosten 90 EUR. Es handelt sich um Nettobeträge. Auf den Gesamtbetrag von 1.940 EUR entfallen 19 % Umsatzsteuer. Außerdem beschäftigen die Eheleute eine Haushaltshilfe auf Minijobbasis. Die Aufwendungen hierfür betrugen im Jahr 2012 insgesamt 3.600 EUR.

Als Handwerkerleistung können die Friedrichs 1.535,10 EUR ansetzen. Dieser Betrag setzt sich aus Arbeits- und Anfahrtkosten i. H. v. 1.290 EUR und der darauf entfallenden Umsatzsteuer zusammen. Die Materialkosten samt anteiliger Umsatzsteuer finden keine Berücksichtigung.

Die Malerarbeiten mindern die Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Kosten. Das sind 307,02 EUR.

Die Kosten der Haushaltshilfe werden ebenfalls grundsätzlich mit 20 % angesetzt. Allerdings greift hier der Höchstbetrag von 510 EUR.

Standpunkt der Finanzverwaltung

Das BMF vertritt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG eine strenge Definition des Haushalts und erklärt, dass der Haushalt regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird.

In der Konsequenz schließt die Finanzverwaltung Dienstleistungen auf öffentlichem Gelände von der Förderung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung auf einer konkreten Verpflichtung des Eigentümers oder Mieters beruht (z. B. Pflicht zur Schneeräumung).

Wird eine Leistung zugleich auf privatem und öffentlichem Gelände ausgeführt, fordert das BMF eine Aufteilung der Kosten in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil. Hierzu soll der Dienstleister bzw. Handwerker die Gesamtkosten bereits in der Rechnung aufteilen.

Ausdrücklich nicht begünstigt sind nach dem BMF-Schreiben zudem die Aufwendungen für originäre Entsorgungsarbeiten (z. B. Müllabfuhr) und für Gutachtertätigkeiten. Daran anknüpfend hat die OFD Münster erklärt, dass Aufwendungen für die sog. Dichtigkeitsprüfung aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Gutachtertätigkeit ebenfalls nicht abziehbar sind. Die strikte räumliche Trennung setzt das BMF in einer beispielhaften Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Kosten fort. Danach sind die folgenden Leistungen nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb des Grundstücks erbracht werden:

  • Abflussrohrreinigungen und Arbeiten an Zu- und Ableitungen

  • Reinigen und Warten der Abwasserentsorgung

  • Arbeiten an einem Breitbandkabelnetz

  • Gärtnerarbeiten und Laubentfernung

  • Verlegen von Hausanschlüssen

  • Pflasterarbeiten

  • Pflege der Außenanlagen

  • Straßenreinigung und Winterdienst

  • Arbeiten an Heizungsanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen


Liegt der Leistungsort hingegen auf öffentlichem Grund, sind die vorgenannten Arbeiten ausdrücklich nicht begünstigt.

2 Abweichende Auffassung des FG Berlin-Brandenburg

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen gegen die vorgenannte Verwaltungsmeinung gestellt und Kosten zum Abzug zugelassen, die außerhalb des Grundstücks angefallen waren.

Konkret erkannte das Gericht die Aufwendungen für die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen und für die Zweiterschließung eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz steuerlich an. Die Entscheidungen gehen im Kern davon aus, dass der Haushalt nicht streng räumlich, sondern sachlich begrenzt werden muss.

Schneeräumkosten auf öffentlichen Gehwegen

Im Gerichtsbescheid v. 23.8.2012 erkannte das FG Berlin-Brandenburg eine Schneeräumung als haushaltsnahe Dienstleistung an, die auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück stattfand. Das FG erklärte, dass sich der Haushalt räumlich nicht immer nur auf die Grundstücksfläche begrenzen lässt. Denn sofern eine an sich begünstigte Dienstleistung wegen öffentlich-rechtlicher (Schneeräum-)Verpflichtung erbracht werden muss, darf die Grundstücksgrenze nicht die "räumliche Grenze der Förderung" bilden, da die Leistung in diesem Fall ein "notwendiger Annex zur Haushaltsführung" ist, der zum steuerlichen Abzug führen muss.

Da im Urteilsfall eine Schneeräumpflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz bestand, waren die Leistungen abziehbar. Der BFH wird sich im anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 55/12) mit dem Fall beschäftigen.

Zweitanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz

Auch im Urteil v. 15.8.2012 erklärt das FG Berlin-Brandenburg, dass sich die Steuerermäßigung nicht nur auf Leistungen auf dem Grundstück beschränken darf. Begünstigt müssen nach der Entscheidung auch Erschließungsleistungen sein, die auf öffentlichem Land vor dem Grundstück erbracht werden.

Im Urteilsfall war ein Einfamilienhaus nachträglich von der Gemeinde an das zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgungssystem angeschlossen worden (zuvor bestanden ein Trinkwasserbrunnen und eine Klärgrube). Naturgemäß erstreckten sich die Arbeiten nicht nur auf das Privatgrundstück, sondern auch auf öffentliche Bereiche. Anders als im vorgenannten Fall der Schneeräumung führt das FG allerdings nicht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als zentralen "Hebel" für die steuerliche Anerkennung an. Stattdessen sieht das FG die erforderliche Verbindung zum Haushalt als gegeben an, weil es sich um eine einheitliche Entwässerungsanlage handelt, die allein dem Grundstück dient und zudem einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundstück aufweist. Der Zusammenhang zum Haushalt ist also auch nach dieser Entscheidung nicht streng räumlich, sondern eher nach sachlichen Kriterien zu treffen.


Praxis-Beispiel


Begünstigte Hausanschlusskosten

Im vorliegenden Fall hatten die Hauseigentümer für den Hausanschluss insgesamt 1.621 EUR aufgewandt. Da in diesem Gesamtbetrag auch nicht begünstigte Materialkosten in unbekannter Höhe enthalten waren, schätzte das FG den Anteil der begünstigten Aufwendungen auf 60 %. Im Ergebnis konnten die Hauseigentümer somit 973 EUR als Handwerkerleistungen abziehen, sodass sie eine Einkommensteuerersparnis von 194,60 EUR (= 20 %) erzielten.

Auch in dieser Sache ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 56/12).

Der Erstanschluss in der Straße gilt demgegenüber unstrittig als Teil der Anschaffungskosten eines Grundstücks und ist deshalb unabhängig vom Ort der Leistung nicht begünstigt. Die Verbesserung/Erneuerung einer vorhandenen Entwässerungsanlage wie im Urteilsfall ist hingegen eine Modernisierung i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG.


3 Entscheidung durch den BFH


Bislang hat sich der BFH noch nicht ausdrücklich zur Definition des Haushalts i. S. d. § 35a EStG geäußert. Die aktuellen Revisionsverfahren (VI R 55/12 und VI R 56/12) bieten ihm nun Gelegenheit dazu.

Wer sich auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH beruft, kann ein Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes erreichen. Einspruchsführer müssen für eine Verfahrensruhe nicht zwingend nur Kosten für eine Schneeräumung oder einen Zweitanschluss an das Versorgungsnetz getragen haben. Denn eine begünstigende Rechtsprechung des BFH könnte auch zur Folge haben, dass z. B. Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt sind. Auch in diesen Fällen kann der Einspruch somit "Türöffner" sein, um später von einer günstigen Rechtsprechung des BFH zu profitieren.

Gegenwind von anderen Finanzgerichten

Es gibt allerdings auch zahlreiche Stimmen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die den Haushalt wie die Finanzverwaltung streng auf das Grundstück begrenzt sehen.

Müllabfuhr gehört nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. So hat das FG Köln mit Urteil v. 26.1.2011 entschieden, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, weil die Hauptleistung (Müllverarbeitung und Mülllagerung) außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht wird.

Eine streng räumliche Abgrenzung nahm auch das FG Münster im Fall der außerhäuslichen Betreuung von Hunden durch einen sog. Dogsitter in seinem Urteil v. 25.5.2012 vor. Das Gericht erkannte die Kosten ab und erklärte, dass der Sachzusammenhang einer Tätigkeit zur Haushaltsführung schon über den Gesetzesbegriff "haushaltsnah" sichergestellt sei, sodass das zusätzliche gesetzliche Erfordernis, wonach eine Tätigkeit "im Haushalt" ausgeübt werden muss, nur als räumliche Abgrenzung verstanden werden kann. Demnach seien nur Tätigkeiten in der privaten Wohnung bzw. Haus sowie in den Zubehörräumen und im Garten begünstigt.

Das Niedersächsische FG erkannte mit Urteil v. 25.2.2009 die Kosten der Grabpflege nicht als begünstigte Leistung an und vertrat darin ebenfalls eine grundstücksbezogene Sichtweise. Vorliegend verwies das Gericht aber auf die Rechtsprechung des BFH zur alten Steuerbegünstigung nach § 10e EStG, wonach zur Wohnung grundsätzlich nur das Grundstück gehört. Ob diese BFH-Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Steuervergünstigung des § 35a EStG übertragen werden kann, darf aber durchaus in Zweifel gezogen werden.


4 Fazit


Es bleibt abzuwarten, ob der BFH den Haushaltsbegriff eher räumlich oder eher sachbezogen auslegen wird; für beide Standpunkte gibt es berechtigte Argumente. Von der Entscheidung wird abhängen, ob und inwieweit grundstücksangrenzende Leistungen künftig steuermindernd geltend gemacht werden können.

Sofern der BFH eine zu großzügige Sichtweise vertritt, könnte der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung des § 35a EStG allerdings schnell "zurückbauen". Denn schon im Jahr 2011 hat der Bundesrechnungshof kritisiert, dass die Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu teuer und ineffizient für den Staatshaushalt sei. Auch könnte es sein, dass die Finanzverwaltung grundstücksangrenzende Leistungen trotz einer anderslautenden BFH-Rechtsprechung weiterhin von der Förderung ausschließen wird.


5 Kommentar


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine bisherigen Anwendungsregeln zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) überarbeitet. In weiten Teilen hält das BMF an seinen bisherigen
Aussagen fest, in Teilbereichen gibt es jedoch beachtenswerte Änderungen. Nach wie vor gilt, es werden keine Beschäftigungsverhältnisse zwischen
zusammenlebenden Ehegatten, Eltern und Kindern sowie Lebenspartnern anerkannt. Erstmals weist das BMF darauf hin, dass die steuerliche
Anerkennung auch dann ausgeschlossen ist, wenn eine Person (z. B. eine GmbH) zwischengeschaltet wird.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können nach wie vor nicht abgezogen werden. Aufgrund einer geänderten
Defi nition der Neubaumaßnahme sind nun aber auch Maßnahmen im Zusammenhang mit einer neuen Wohn- bzw. Nutzfl ächenschaffung in
einem vorhandenen Haushalt steuerlich begünstigt. Handwerkerleistungen dürfen auch dann nicht (mehr) aberkannt werden, wenn die Baumaßnahme
den Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht. Somit sind nun z. B. auch Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit einem
Dachausbau oder der Errichtung eines Wintergartens begünstigt. Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten können nach wie vor nicht abgezogen werden. Hierunter sind nun ausdrücklich Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste gefasst, auch wenn sie durch Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden. Für Schornsteinfegerleistungen gilt eine Übergangsregelung:
Bis einschließlich 2013 können die Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden. Ab 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.
Schließlich stellt das BMF klar, dass bei Maßnahmen, die auch nur teilweise öffentlich gefördert sind, ein Abzug der Handwerkerkosten komplett
ausgeschlossen ist. Werden jedoch mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, kann ein Kostenabzug für den ungeförderten Teil erfolgen.
(BMF, Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004)



Quelle: Haufe Verlag

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